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Unsere AGB's

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der COAR EVENT ERLEBNISSE GmbH (im Folgenden mit COAR bezeichnet), Duisburger Str. 16, 68723 Schwetzingen. Die Abteilung COAR SuperCool ist eine unselbständige Abteilung der COAR.

1.2.

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der COAR mit ihren Kunden. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsge­schäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB).

1.3.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingun­gen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4.

Bei der Ausführung der Arbeiten der COAR werden Personendaten verarbeitet. Auf die Verarbeitung von Personendaten ist die Datenschutzerklärung der COAR anwendbar (www.coar-catering.de/datenschutz).

1.5.

Der Kunde kann die jeweils aktuelle Fassung der AGB auf der Homepage der COAR (https://www.coar-catering.de/AGB) einsehen oder bei Bedarf direkt bei der COAR anfordern.

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1.

Allgemeine Angebote der COAR sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die COAR zehn (10) Kalendertage ab Datum des Angebotsschreibens gebunden.

2.2.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Annahme) des Kundenauftra­ges durch die COAR oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Ab­änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und die Vereinbarungen zugesicherter Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mitarbeiter der COAR sind nicht befugt, rechtsverbindlich Nebenabreden zu treffen oder Zu­sagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Die Verpflichtung der Erteilung einer Zugangsbestätigung durch die COAR wird für Unternehmer ausgeschlossen.

2.3.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der COAR durch deren Zulieferer. Bei Mängeln in der Zulieferung wird die COAR von ihrer Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, wenn die Nichtlieferung nicht von ihr zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4.

Bei allen (Rechts-)Handlungen, die im Rahmen des Abschlusses, der Ausführung, Änderung und Beendigung eines Vertrages durch einen Mitarbeiter des Kunden vorgenommen werden, wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Mitarbeiter des Kunden mit Vertretungsbefugnis für den Kunden handeln. Derartige (Rechts-)Handlungen sind daher für den Kunden verbindlich, es sei denn der COAR ist der Mangel der Vertretungsmacht ausdrücklich bekannt. Der Kunde kann sich nachträglich gegenüber der COAR nicht darauf berufen, dass die Vertretungsmacht fehlte, um den Kunden rechtsgültig zu vertreten oder bezüglich dieser (Rechts-)Handlungen zu verpflichten.

3. Leistungsumfang

3.1.

Vertragsgegenstand sind die im schriftlichen Vertrag zugrunde gelegten und verein­barten Leistungen. Zu den Leistungen gehören alle Dienst- und Sachleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die Organi­sation und die Durchführung der Leistungen obliegt der COAR. Die Liefer­zeiten werden mit dem Kunden abgestimmt und sind grundsätzlich für beide Ver­tragsparteien verbindlich.

3.2.

Besondere Bestimmungen bzgl. Leistungsumfang für die Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern ist im Abschnitt B beschrieben.

4. Preise/Vergütung

4.1.

Die vereinbarten Preise sind bindend. In dem angegebenen Endpreis ist die ge­setzliche Umsatzsteuer enthalten.

4.2.

Die COAR ist berechtigt, von dem Kunden eine Abschlagszahlung zu verlangen, die in der individuellen Auftragsbestätigung vereinbart sind. Der Kunde hat üblicherweise eine Abschlagszahlung in Höhe von 90% des Auftragswertes zu bezahlen. Die Zahlung ist bis spätestens zehn (10) Werktage vor Leistungsbeginn zu leisten. Wird der Auftrag kurzfristiger erteilt, ist die Zahlung bei Auftragserteilung jedoch spätestens am Veranstaltungstag fällig.

 

 

Bei Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn werden bereits bezahlte Abschläge mit der Stornierungsgebühr (siehe Absatz B.3.1. dieser AGB) verrechnet.

4.3.

Nach der Veranstaltung werden dem Kunden die Leistungen in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

4.3.

Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. COAR behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.3.

Gegen Forderungen der COAR kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen die COAR ist ausgeschlossen.

4.4.

Weitere Bestimmungen bzgl. Preise/Vergütung für die Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern ist im Abschnitt B beschrieben.

5. Rücktritt

5.1.

Die COAR behält sich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vom Ver­trag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund ist insbesondere bei Eintritt eines unvor­hersehbaren Ereignisses, wie bspw. Streik, Aussperrung, Krieg, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe gege­ben. Ein sachlicher Grund liegt auch in der Nichtleistung der vereinbarten Anzahlung durch den Kunden. Der Rücktritt ist unverzüglich schriftlich nach Vorliegen des sach­lichen Grundes zu erklären.

5.2.

Weitere Bestimmungen bzgl. Rücktritt für die Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern ist im Abschnitt B beschrieben.

6. Gewährleistung

6.1.

Weitere Bestimmungen bzgl. Gewährleistung für die Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern ist im Abschnitt B beschrieben.

7. Gefahrübergang

7.1.

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu­fälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versen­dung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in allen Fällen mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

8. Haftung

8.1.

Die COAR haftet nur für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haftet die COAR bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

8.2.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der COAR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der COAR beruhen.

8.3.

Die COAR haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere an den in oder mit Hilfe einer Mietsache gelagerten, bearbeiteten, benutzten, verarbeiteten oder hergestellten Waren und Geräten, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt.

8.4.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware oder Mietsache. Dies gilt nicht, wenn der COAR arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

9. Schlussbestimmungen

9.1.

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedarf der Textform; auch die Aufhebung oder Abänderung des Textformerfordernisses.

9.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Mannheim.

 

9.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf­rechts und des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

  1. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON KÜHL- UND TIEFKÜHLANHÄNGERN

1. Leistungsumfang

1.1.

Die von der COAR im Rahmen eines Vertrages vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich und keinesfalls als endgültige Liefertermine zu betrachten, es sei denn die Parteien haben etwas anderes schriftlich vereinbart. Eine unwesentliche Überschreitung einer vereinbarten Frist berechtigt den Kunden keinesfalls zu einem Schadenersatz oder einer Auflösung des Vertrags, außer im Falle von Vorsatz oder groben Verschuldens seitens der COAR.

1.2.

Die Lieferung der COAR setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu bewirkenden fälligen Leistungen voraus.

1.3.

Anlieferung und Abholung erfolgen ausschließlich durch die COAR, auf Kosten des Kunden, wie im Vertrag vereinbart.

1.4.

Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt nur persönlich an den Kunden oder an eine von diesem bevollmächtigte Person. Vor der Übergabe wird ein entsprechendes Übergabeprotokoll erstellt.

1.5.

Der Kunde hat die Mietsache sofort nach der Lieferung durch eine technisch qualifizierte Person, sachgemäß und mit fachkundiger Sorgfalt überprüfen zu lassen und der COAR etwaige Mängel der Mietsache unverzüglich zu melden und schriftlich zu bestätigen, andernfalls gilt die Mietsache als mangelfrei abgenommen.

 

1.6.

Die Mietdauer beginnt und endet wie schriftlich vereinbart. Wenn die Mietsache aus welchem Grund auch immer nicht zum vereinbarten Datum angeliefert werden kann, aus einem Grund, der aus der Sphäre des Kunden stammt, obwohl die COAR leistungsbereit ist, schuldet der Kunde trotzdem die Miete für die Mietsache ab dem vereinbarten Anfangsdatum des Mietzeitraums.

1.6

Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit diese mit Zustimmung der COAR verlängert, wird die Miete auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Mietpreises neu berechnet und bezahlt; alle übrigen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bleiben unverändert in Kraft.

1.7

Die COAR ist in keinem Fall verpflichtet, die Mietzeit auf Bitte des Kunden hin zu verlängern.

2. Preise/Vergütung

2.1.

Die COAR ist jederzeit berechtigt, vor oder während der Mietzeit vom Kunden eine Kaution zu verlangen. Im Falle einer Kaution vor Mietzeitbeginn muss diese spätestens sechs (6) Werktage vor Mietzeitbeginn auf dem Konto der COAR eingegangen sein. Ist die Lieferfrist kürzer als eine Woche oder verlangt die COAR die Kaution während der Mietzeit, hat der Kunde die Kaution auf erstes Anfordern der COAR umgehend zu überweisen.

2.2.

Die COAR bestimmt die Höhe der Kaution entsprechend dem Wert der Mietsache und der Mietzeit.

2.3.

Gerät der Kunde mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, kann die COAR nach Wahl ihre Leistungserbringung aussetzen, den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrags wegen eines Verzuges der Hinterlegung der Kaution wird die COAR in keinem Fall schadensersatzpflichtig.

2.4.

Die COAR zahlt dem Kunden die Kaution zurück, sobald der Kunde alles von ihm Geschuldete beglichen hat.

2.5.

Sollte nicht alles Geschuldete vom Kunden beglichen werden, zahlt die COAR die Kaution nur nach Verrechnung des Geschuldeten zurück. Insbesondere bedeutet dies: Die COAR ist berechtigt, die Kaution mit fälligen Forderungen aus unbezahlten Rechnungen oder anderweitig der COAR vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Im laufenden Mietverhältnis ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, den in Anspruch genommenen Kautionsbetrag unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe aufzustocken.

3. Rücktritt

3.1.

Bei Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn behält sich die COAR vor, folgende Stornierungsgebühren zu erheben:

Rücktritt bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn           30% des Auftragswertes
Rücktritt bis 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn           60% des Auftragswertes
Rücktritt ab 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn           100% des Auftragswertes

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

Bereits bezahlte Anzahlungen können mit der Stornierungsgebühr verrechnet werden.

4. Gewährleistung

4.1.

Während der Mietzeit und solange der Kunde die Mietsache besitzt, trägt der Kunde das Risiko für den Untergang oder die Verschlechterung der Mietsache. Für während der Mietzeit an der Mietsache entstandene Schäden trägt der Kunde die Kosten und das Risiko. Darunter fallen auch Schäden, die infolge von Störungen entstanden sind, die durch eine verkehrte Nutzung der Mietsache durch den Kunde verursacht wurden. Wenn der Kunde die Mietsache infolge einer solchen Störung nicht nutzen kann, ist er weiterhin uneingeschränkt zur Bezahlung der Rechnungen für diesen betreffenden Zeitraum verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, die COAR in Bezug auf alle Schadenersatzforderungen von Dritten, die direkt oder indirekt aufgrund der Mietsache oder ihrer Nutzung verursacht wurden, schadlos zu halten, sofern die COAR nicht selbst wegen einem der in Artikel 4.1 genannten Fälle haftet.

4.2.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in dem übernommenen Zustand gereinigt an die COAR zurück zu geben. Falls die Mietsache in verschmutztem Zustand zurückgegeben wird, werden dem Kunden die Reinigungskosten mit einem Betrag von netto Euro 75,00 pro Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.

4.3.

Die COAR wird die Mietsache innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Abholung der Mietsache überprüfen. Falls Schäden an der Mietsache festgestellt werden, wird der Kunde schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt. Der Kunde kann die Mietsache innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt der vorgenannten schriftlichen Meldung begutachten, unterlässt er dies, gilt die Schadensfeststellung der COAR als anerkannt. Reparaturkosten gehen zulasten des Kunden. Darunter fallen auch Kosten aufgrund des Fehlens bzw. der Beschädigung des von der COAR mitgelieferten Zubehörs.

4.4.

Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebsanleitung sowie die mündlichen Anweisungen der COAR zur Mietsache genauestens und vollständig zu befolgen, andernfalls kann der Kunde keinen Mangel an der Mietsache geltend machen.

Eine Einhaltung der Betriebsanleitung impliziert jedoch keine Haftung der COAR für eventuelle Schäden an der Mietsache.

4.5.

Während der Mietzeit ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu halten und diese fachkundig mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu behandeln.

5. Eigentumsrecht und Standort

5.1.

Die Mietsache wird nicht Eigentum des Kunden. Der Kunde ist nicht befugt, die Mietsache zu veräußern, unterzuvermieten, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Verstößt der Kunde hiergegen, ist er verpflichtet, der COAR sowie einem Dritten den Schaden und die Kosten zu ersetzen, welcher der COAR oder dem Dritten durch die Geltendmachung des Eigentums an der Mietsache entstehen.

5.2.

Die Mietsache darf zu keinem Zeitpunkt mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder eine Anlage eingefügt werden.

5.3.

Für die Mietzeit wird der Mietgegenstand ausschließlich an dem genannten Standort eingesetzt. Eine Veränderung des Standorts bzw. das Umsetzen des Mietgegenstandes ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der COAR und nur durch die COAR gestattet.

 

Stand Februar 2025

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Tel.:  +49 (0) 6202 60 50 870

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Duisburger Straße 16

68723 Schwetzingen

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